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Art. 36 Notariatsgesetz (NotG) - 2. Andere Sachbeurkundungen

Beurkundungen
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Art. 36 NotG · 2. Andere Sachbeurkundungen

1. Die Notariatsperson hat den zu beurkundenden Vorgang oder Zustand möglichst genau in einem Protokoll als öffentliche Urkunde festzustellen.

2. Das Protokoll muss mindestens enthalten

a) Nennung von Auftraggeberin oder Auftraggeber und Amtsgeschäft;

b) Angabe von Ort und Datum;

c) Beschreibung des Vorganges oder Zustandes.

3. Im Übrigen gelten Artikel 35 Absätze 3 und 4.

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