Art. 35 Notariatsgesetz (NotG) - Sachbeurkundung 1. Beurkundung von Beschlüssen von Versammlungen oder Sitzungen
Art. 35 NotG · Sachbeurkundung 1. Beurkundung von Beschlüssen von Versammlungen oder Sitzungen
1. Die Notariatsperson beurkundet Beschlüsse von Versammlungen oder Sitzungen, indem sie ein Protokoll als öffentliche Urkunde erstellt. Sie hat an den beurkundeten Versammlungen oder Sitzungen teilzunehmen.
1bis. Auf schriftlichem Weg oder unter Verwendung elektronischer Mittel gefasste Beschlüsse von Versammlungen oder Sitzungen kann die Notariatsperson beurkunden, wenn ihre Teilnahme sichergestellt ist und das Bundesrecht diese Form der Beschlussfassung zulässt.
2. Das Protokoll muss mindestens die von Bundesrechts wegen erforderlichen Angaben sowie die Feststellungen der oder des Vorsitzenden über Einberufung, Teilnahme und Beschlussfähigkeit sowie allfällige Einwendungen gegen die Durchführung enthalten.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
3. Die Notariatsperson setzt diesem Protokoll Ortsangabe, Datum, ihre Unterschrift und ihren Stempel bei.
4. Sie ist berechtigt, die öffentliche Urkunde erst nach der Versammlung oder Sitzung zu erstellen und zu unterzeichnen.