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Art. 34 Notariatsgesetz (NotG) - 2. Beurkundungsformel

Beurkundungen
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Art. 34 NotG · 2. Beurkundungsformel

1. Die Beurkundungsformel besteht darin, dass die Notariatsperson am Schluss der öffentlichen Urkunde förmlich bestätigt, diese sei den Parteien zur Kenntnis gebracht worden, enthalte den der Notariatsperson mitgeteilten Willen der Parteien und sei von diesen unterzeichnet worden. Die Notariatsperson setzt dieser Bestätigung die Ortsangabe, das Datum, ihre Unterschrift und ihren Stempel bei.

2. ...

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