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Art. 33 Notariatsgesetz (NotG) - Beurkundung von Willenserklärungen 1. Einheit des Aktes, Lesen und Unterzeichnen

Beurkundungen
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Art. 33 NotG · Beurkundung von Willenserklärungen 1. Einheit des Aktes, Lesen und Unterzeichnen

1. Während der Beurkundung von Willenserklärungen müssen alle mitwirkenden Personen anwesend sein. Das Verfahren ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.

2. Die mitwirkenden Personen müssen die öffentliche Urkunde entweder selber lesen oder sich von der Notariatsperson vorlesen lassen, hierauf ausdrücklich genehmigen und dann eigenhändig unterzeichnen.

3. Vorbehalten bleiben besondere Beurkundungsformen nach Bundesrecht und nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

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