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Art. 32 Notariatsgesetz (NotG) - Identität und Wille der Parteien

Beurkundungen
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Art. 32 NotG · Identität und Wille der Parteien

1. Die Notariatsperson hat sich über die Identität der erscheinenden Parteien zu vergewissern und das Ergebnis in der Beurkundungsformel festzuhalten.

2. Hält die Notariatsperson eine Person, welche eine rechtserhebliche Erklärung abgeben soll, als nicht urteilsfähig, hat sie ihre weitere Mitwirkung zu verweigern. Im Zweifelsfall kann sie die Beurkundung vornehmen und in deren Formel einen Vorbehalt zu ihren Wahrnehmungen und Einschätzungen anbringen.

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