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Art. 31 Notariatsgesetz (NotG) - Grundpfandgläubigerin oder Grundpandgläubiger als Partei

Beurkundungen
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Art. 31 NotG · Grundpfandgläubigerin oder Grundpandgläubiger als Partei

1. Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann bei allen grundpfandrechtlichen Geschäften, welche sie oder ihn nicht verpflichten, vorweg mit einfacher Schriftlichkeit erklären, dass sie oder er dem Inhalt der öffentlichen Urkunde zustimmt.

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