210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 31 Notariatsgesetz (NotG) - Grundpfandgläubigerin oder Grundpandgläubiger als Partei
Beurkundungen
Art. 31 NotG · Grundpfandgläubigerin oder Grundpandgläubiger als Partei
1. Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann bei allen grundpfandrechtlichen Geschäften, welche sie oder ihn nicht verpflichten, vorweg mit einfacher Schriftlichkeit erklären, dass sie oder er dem Inhalt der öffentlichen Urkunde zustimmt.