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Art. 30 Notariatsgesetz (NotG) - Stellvertretung einer Partei

Beurkundungen
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Art. 30 NotG · Stellvertretung einer Partei

1. Ist Stellvertretung nach Bundesrecht zulässig, muss die Vertreterin oder der Vertreter eine gehörige schriftliche Vollmacht vorlegen. Über die Gültigkeit der Vollmacht entscheidet die Notariatsperson.

2. Die Notariatsperson hat die Stellvertretung in der Beurkundungsformel festzuhalten und die Vollmacht als Beleg zu nehmen.

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