210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 3 Notariatsgesetz (NotG) - Zuständigkeit für Beglaubigungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 NotG · Zuständigkeit für Beglaubigungen
1. Patentierte Notarinnen und Notare sind für alle Beglaubigungen im ganzen Kantonsgebiet zuständig.
2. Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind für alle Beglaubigungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig.
3. Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sind für alle Beglaubigungen in ihrem Grundbuchkreis zuständig. Vorbehalten sind amtliche Identitätsbescheinigungen nach Bundesrecht.
4. Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sind für alle Beglaubigungen in ihrer Kanzlei zuständig und haben dabei die Artikel 26 ff. sinngemäss anzuwenden.