210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 28 Notariatsgesetz (NotG) - Kopie, Abschrift, Auszug
Beglaubigungen
Art. 28 NotG · Kopie, Abschrift, Auszug
1. Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, dass eine Kopie oder eine Abschrift oder eine bestimmte Textstelle den Inhalt eines ihr vorgelegten Dokumentes vollständig und richtig wiedergibt.
2. Abschrift und Auszug müssen die im vorgelegten Dokument enthaltenen Schreibfehler, Streichungen, Einfügungen und dergleichen wiedergeben.
3. Die Notariatsperson hält in der Beglaubigungsformel fest, ob das vorgelegte Dokument ein Original ist oder nicht.