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Art. 27 Notariatsgesetz (NotG) - Unterschrift, Handzeichen

Beglaubigungen
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Art. 27 NotG · Unterschrift, Handzeichen

1. Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, dass eine Unterschrift oder ein Handzeichen von der betreffenden Person in ihrer Gegenwart gesetzt oder anerkannt wird oder dass deren Echtheit für sie auf andere Weise eindeutig gegeben ist.

2. Die Notariatsperson hält in der Beglaubigungsformel fest, dass die betreffende Person ihr entweder bereits bekannt ist oder ihre Identität nachgewiesen hat.

3. Beim Handzeichen hält die Notariatsperson in der Beglaubigungsformel auch fest, aus welchem Grund die betreffende Person nicht unterschreiben kann.

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