210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 26 Notariatsgesetz (NotG) - Form der Beglaubigung
Beglaubigungen
Art. 26 NotG · Form der Beglaubigung
1. Die Beglaubigungsformel ist auf demjenigen Dokument anzubringen, welchem sie dient. Die Notariatsperson kann auch ein Beiblatt erstellen und dieses mit dem betreffenden Dokument auf geeignete Weise verbinden.
2. Die Notariatsperson setzt jeder Beglaubigungsformel Ortsangabe, Datum, ihre Unterschrift und ihre Stempel bei.
3. Die Beglaubigungsformel ist in jeder Sprache zulässig, welche die Notariatsperson ausreichend beherrscht.
4. Die Notariatsperson kann nach den Vorgaben des Bundesrechts elektronische Beglaubigungen erstellen.