210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 25 Notariatsgesetz (NotG) - Registrierung und Aktenaufbewahrung
Amtspflichten der Notariatsperson
Art. 25 NotG · Registrierung und Aktenaufbewahrung
1. Jede Notariatsperson führt Register, in welche fortlaufend alle ihre Beglaubigungen und Beurkundungen einzutragen sind.
2. Sie muss von jeder öffentlichen Urkunde ein original unterschriebenes Exemplar sowie die dazu gehörenden Beilagen und Belege aufbewahren.