210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 23 Notariatsgesetz (NotG) - Unmittelbarkeit
Amtspflichten der Notariatsperson
Art. 23 NotG · Unmittelbarkeit
1. Die Notariatsperson darf nur Tatsachen oder Vorgänge festhalten, welche sie selber wahrgenommen hat. Sie muss Beglaubigungsformeln und öffentliche Urkunden gemäss ihren Wahrnehmungen unmissverständlich abfassen.
2. Die Notariatsperson kann den Wechsel- oder Checkprotest durch eine Hilfskraft entgegennehmen lassen.