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Art. 23 Notariatsgesetz (NotG) - Unmittelbarkeit

Amtspflichten der Notariatsperson
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Art. 23 NotG · Unmittelbarkeit

1. Die Notariatsperson darf nur Tatsachen oder Vorgänge festhalten, welche sie selber wahrgenommen hat. Sie muss Beglaubigungsformeln und öffentliche Urkunden gemäss ihren Wahrnehmungen unmissverständlich abfassen.

2. Die Notariatsperson kann den Wechsel- oder Checkprotest durch eine Hilfskraft entgegennehmen lassen.

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