Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 NOTGLNOT CH-GR

Art. 21 Notariatsgesetz (NotG) - Tätigwerden

Amtspflichten der Notariatsperson
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 NotG · Tätigwerden

1. Die Notariatsperson hat bei jedem Amtsgeschäft ihre Zuständigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, ein in ihre Zuständigkeit fallendes Amtsgeschäft zu übernehmen.

2. Die Notariatsperson muss ein Amtsgeschäft ablehnen, wenn

a) ein Ausstandsgrund von Artikel 22 vorliegt;

b) ein widerrechtliches, sittenwidriges oder unmögliches Geschäft vorgenommen werden soll.

3. Die Notariatsperson kann ein Amtsgeschäft ablehnen, wenn

a) eine rechtzeitige Ausführung für sie erschwert ist und anderweitig gesichert werden kann;

b) ein von ihr verlangter und gerechtfertigter Kostenvorschuss nicht geleistet wird.

← Art. 20 NotG Notariatsgesetz (NotG) - Notariatspersonen Art. 22 NotG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →