210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 21 Notariatsgesetz (NotG) - Tätigwerden
Amtspflichten der Notariatsperson
Art. 21 NotG · Tätigwerden
1. Die Notariatsperson hat bei jedem Amtsgeschäft ihre Zuständigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, ein in ihre Zuständigkeit fallendes Amtsgeschäft zu übernehmen.
2. Die Notariatsperson muss ein Amtsgeschäft ablehnen, wenn
a) ein Ausstandsgrund von Artikel 22 vorliegt;
b) ein widerrechtliches, sittenwidriges oder unmögliches Geschäft vorgenommen werden soll.
3. Die Notariatsperson kann ein Amtsgeschäft ablehnen, wenn
a) eine rechtzeitige Ausführung für sie erschwert ist und anderweitig gesichert werden kann;
b) ein von ihr verlangter und gerechtfertigter Kostenvorschuss nicht geleistet wird.