210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 18 Notariatsgesetz (NotG) - Beendigung des Amtes
Regionalnotarinnen und Regionalnotare
Art. 18 NotG · Beendigung des Amtes
1. Das Amt der Regionalnotarin oder des Regionalnotars endet
a) durch Verzicht oder Tod der Inhaberin oder des Inhabers;
b) mit Ablauf der Amtsperiode;
c) durch Entzug der Notariatsberechtigung in sinngemässer Anwendung von Artikel 15.
2. Das Departement teilt Fälle von Absatz 1 Litera a und b der Notariatskommission schriftlich mit.
3. In Fällen von Absatz 1 Litera c teilt die Notariatskommission ihre Einleitungsbeschlüsse und Entscheide der Regierung und der betreffenden Region mit.
4. Bei Beendigung des Amtes sind die Akten der betreffenden Region abzuliefern.