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Art. 18 Notariatsgesetz (NotG) - Beendigung des Amtes

Regionalnotarinnen und Regionalnotare
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Art. 18 NotG · Beendigung des Amtes

1. Das Amt der Regionalnotarin oder des Regionalnotars endet

a) durch Verzicht oder Tod der Inhaberin oder des Inhabers;

b) mit Ablauf der Amtsperiode;

c) durch Entzug der Notariatsberechtigung in sinngemässer Anwendung von Artikel 15.

2. Das Departement teilt Fälle von Absatz 1 Litera a und b der Notariatskommission schriftlich mit.

3. In Fällen von Absatz 1 Litera c teilt die Notariatskommission ihre Einleitungsbeschlüsse und Entscheide der Regierung und der betreffenden Region mit.

4. Bei Beendigung des Amtes sind die Akten der betreffenden Region abzuliefern.

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