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Art. 17 Notariatsgesetz (NotG) - Amtsantritt und Pflichten

Regionalnotarinnen und Regionalnotare
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Art. 17 NotG · Amtsantritt und Pflichten

1. Die Regionalnotarin oder der Regionalnotar wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatskommission vereidigt. Artikel 13 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

2. Nach der Vereidigung übergibt die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission Patentierungsbeschluss, Stempel und Siegel.

3. Die Notariatskommission führt periodische Ausbildungskurse für Regionalnotarinnen und Regionalnotare durch. Der Besuch dieser Kurse ist für alle Regionalnotarinnen und Regionalnotare, welche nicht patentierte Notarinnen oder patentierte Notare sind, obligatorisch.

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