210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 16b Notariatsgesetz (NotG) - Entschädigung
Regionalnotarinnen und Regionalnotare
Art. 16b NotG · Entschädigung
1. Die Entschädigung der Regionalnotarinnen und Regionalnotare erfolgt über die Gebühren gemäss der Verordnung über die Notariatsgebühren.
2. Ist die Regionalnotarin oder der Regionalnotar zugleich als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter gewählt, erfolgt die Entschädigung über die Grundbuchkreise. Die Gebühren für die Amtsverrichtungen der Regionalnotarinnen und Regionalnotare fallen den Grundbuchkreisen zu.