210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 16a Notariatsgesetz (NotG) - Wahl
Regionalnotarinnen und Regionalnotare
Art. 16a NotG · Wahl
1. Die Regierung wählt je nach Bedarf ein bis drei Regionalnotarinnen oder Regionalnotare für einen örtlich bestimmten Zuständigkeitsbereich innerhalb einer Region.
2. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Im Falle einer Vakanz erfolgt die Wahl für die Restdauer der laufenden Amtsperiode.
3. Die Regierung teilt ihren Beschluss dem Regionalausschuss und der Notariatskommission schriftlich mit. Der Beschluss ist zudem angemessen zu veröffentlichen.