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Art. 16 Notariatsgesetz (NotG) - Antrag

Regionalnotarinnen und Regionalnotare
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Art. 16 NotG · Antrag

1. Der Regionalausschuss kann einen Antrag an die Regierung für die Wahl einer Regionalnotarin oder eines Regionalnotars für einen örtlich bestimmten Zuständigkeitsbereich stellen.

2. Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist im Antrag genau zu umschreiben.

3. Der Regionalausschuss hat nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Person fachlich und persönlich geeignet ist.

4. Wählbar sind nur Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Litera b bis e erfüllen und die Amtssprache im betreffenden Zuständigkeitsbereich beherrschen.

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