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Art. 14 Notariatsgesetz (NotG) - Erlöschen des Patentes

Patentierte Notarinnen und Notare
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Art. 14 NotG · Erlöschen des Patentes

1. Das Notariatspatent erlischt durch Verzicht, Tod der Inhaberin oder des Inhabers sowie durch Entzug.

2. Patentierte Notarinnen oder Notare, welche eine der in Artikel 12 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, müssen sofort der Notariatskommission Mitteilung erstatten.

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