210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 14 Notariatsgesetz (NotG) - Erlöschen des Patentes
Patentierte Notarinnen und Notare
Art. 14 NotG · Erlöschen des Patentes
1. Das Notariatspatent erlischt durch Verzicht, Tod der Inhaberin oder des Inhabers sowie durch Entzug.
2. Patentierte Notarinnen oder Notare, welche eine der in Artikel 12 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, müssen sofort der Notariatskommission Mitteilung erstatten.