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Art. 13 Notariatsgesetz (NotG) - Amtsantritt

Patentierte Notarinnen und Notare
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Art. 13 NotG · Amtsantritt

1. Der Präsident oder die Präsidentin der Notariatskommission nimmt mit folgender Formel den Eid (oder das Handgelübde) ab

„Sie als patentierte Notarin / patentierter Notar schwören zu Gott (geloben), dass Sie alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werden.“

„Ich schwöre (gelobe) es.“

2. Nach der Vereidigung übergibt der Präsident oder die Präsidentin der Notariatskommission Patentierungsbeschluss, Stempel und Siegel.

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