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Art. 11 Notariatsgesetz (NotG) - Fähigkeitsausweis

Patentierte Notarinnen und Notare
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Art. 11 NotG · Fähigkeitsausweis

1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Notariatskommission den Bündner Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen in Form eines Diploms.

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