210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 10 Notariatsgesetz (NotG) - Prüfung
Patentierte Notarinnen und Notare
Art. 10 NotG · Prüfung
1. Zur Notariatsprüfung zugelassen wird, wer den Fähigkeitsausweis für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzt.
2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird von drei Mitgliedern der Notariatskommission, die über den Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen verfügen müssen, durchgeführt und beurteilt.
3. Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht besteht, kann nicht mehr zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.
4. Nach dem Beginn können Prüfungen nur aus wichtigem Grund abgebrochen werden. Wird eine Prüfung ohne ausreichenden Grund abgebrochen, gilt sie als nicht bestanden.
5. Handelt eine Person bei der Prüfung unehrlich, kann die Notariatskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären.