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Art. 1 Notariatsgesetz (NotG) - Notariatspersonen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 NotG · Notariatspersonen

1. Als Notariatspersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten

a) patentierte Notarinnen und patentierte Notare;

b) * Regionalnotarinnen und Regionalnotare;

c) Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

2. Den Titel "Notarin" beziehungsweise "Notar" darf nur eine patentierte Notariatsperson und den Titel "Regionalnotarin" beziehungsweise "Regionalnotar" nur eine von der Regierung gewählte und amtierende Notariatsperson führen.

Notariatsgesetz (NotG) - Notariatspersonen Art. 2 NotG →

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