210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 9 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Gesamtarbeitsvertrag
Besondere Bestimmungen
Art. 9 EGzOR · Gesamtarbeitsvertrag
1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist vorbehältlich des Bundesrechtes die Regierung zuständig.