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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 9 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Gesamtarbeitsvertrag

Besondere Bestimmungen
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Art. 9 EGzOR · Gesamtarbeitsvertrag

1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist vorbehältlich des Bundesrechtes die Regierung zuständig.

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