210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Miete und Pacht
Besondere Bestimmungen
Art. 8 EGzOR · Miete und Pacht
1. Die Schlichtungsbehörde ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse im Sinne des Bundesrechts.
2. Das Departement genehmigt die Formulare für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch die Vermieterschaft. Es stellt entsprechende Formulare in geeigneter Form zur Verfügung.
3. Für die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der vereinbarten Staffelung gilt die Kopie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular.
4. Die Gerichte teilen Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts mit.