Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Miete und Pacht

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 EGzOR · Miete und Pacht

1. Die Schlichtungsbehörde ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse im Sinne des Bundesrechts.

2. Das Departement genehmigt die Formulare für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch die Vermieterschaft. Es stellt entsprechende Formulare in geeigneter Form zur Verfügung.

3. Für die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der vereinbarten Staffelung gilt die Kopie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular.

4. Die Gerichte teilen Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts mit.

← Art. 7 EGzOR Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Gegenstand Art. 9 EGzOR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →