210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 7 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Schenkung
Besondere Bestimmungen
Art. 7 EGzOR · Schenkung
1. Zuständige Behörde zur Klage auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage bei der Schenkung nach dem Tode des Schenkers (Art. 246 Abs. 2) ist
1. der Gemeindevorstand, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt;
2. * der Regionalausschuss beziehungsweise die Präsidentenkonferenz, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Region liegt;
3. * die Regierung, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse mehrerer Gemeinden, mehrerer Regionen oder des Kantons liegt.