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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 6d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 5. Weitere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen
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Art. 6d EGzOR · 5. Weitere Bestimmungen

1. Die Regierung kann für Anordnung und Durchführung der öffentlichen Versteigerungen einen Kostentarif erlassen.

2. Die Bestimmungen des Bundesrechts über das Reisendengewerbe bleiben vorbehalten.

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