210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 6d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 5. Weitere Bestimmungen
Besondere Bestimmungen
Art. 6d EGzOR · 5. Weitere Bestimmungen
1. Die Regierung kann für Anordnung und Durchführung der öffentlichen Versteigerungen einen Kostentarif erlassen.
2. Die Bestimmungen des Bundesrechts über das Reisendengewerbe bleiben vorbehalten.