210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 6c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 4. Protokoll
Besondere Bestimmungen
Art. 6c EGzOR · 4. Protokoll
1. Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind anzugeben
1. die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten;
2. das Verkaufsobjekt;
3. der Name der Verkäuferin oder des Verkäufers;
4. die Steigerungsbedingungen;
5. der Kaufpreis für jeden ausgerufenen Gegenstand;
6. der Name der Käuferin oder des Käufers.
2. Bei Grundstückssteigerungen hat die Käuferschaft ihren Namen eigenhändig beizufügen.
3. Das Steigerungsprotokoll ist von der Steigerungsleiterin oder vom Steigerungsleiter und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Region zu deponieren.