210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 6b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 3. Versteigerung von Grundstücken
Besondere Bestimmungen
Art. 6b EGzOR · 3. Versteigerung von Grundstücken
1. Werden Grundstücke versteigert, sind die Steigerungsbedingungen schriftlich aufzusetzen, nötigenfalls unter Mitwirkung der amtlichen Leitung. Sie sollen eine genaue Liegenschaftsbeschreibung und ein vollständiges Lastenverzeichnis enthalten. Die Leiterin oder der Leiter hat die Steigerungsbedingungen vor Beginn der Versteigerung zu verlesen.
2. Während der Steigerung sollen die Steigerungsbedingungen für alle zur Einsicht aufliegen.
3. Die Region ist zuständig, den Zuschlag bei der Versteigerung eines Grundstückes der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mitzuteilen (Art. 235 Abs. 2).