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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 6a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 2. Bekanntmachung

Besondere Bestimmungen
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Art. 6a EGzOR · 2. Bekanntmachung

1. Eine öffentliche Versteigerung ist, dringliche Fälle vorbehalten, wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

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