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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 6 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Öffentliche Versteigerung 1. Amtliche Leitung

Besondere Bestimmungen
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Art. 6 EGzOR · Öffentliche Versteigerung 1. Amtliche Leitung

1. Die öffentliche Versteigerung muss von der Regionalpräsidentin oder vom Regionalpräsidenten oder von einer oder einem von ihr oder ihm bezeichneten Regionsangestellten geleitet werden.

2. Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung bestellt eine geeignete Person für die Protokollführung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PKG 2018 16 · gr (Art. 6 segg. LICO)
Appeal Against Property Auction Following Co-Ownership Dissolution
The procedure for the public auction is governed by the Cantonal Introduction Law (LICO).