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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 5 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Gewährleistung im Viehhandel

Besondere Bestimmungen
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Art. 5 EGzOR · Gewährleistung im Viehhandel

1. Zur Leitung des Vorverfahrens ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Regionalgericht zuständig, in deren oder dessen Amtskreis das Tier sich befindet.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundes, der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

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