210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 5 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Gewährleistung im Viehhandel
Besondere Bestimmungen
Art. 5 EGzOR · Gewährleistung im Viehhandel
1. Zur Leitung des Vorverfahrens ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Regionalgericht zuständig, in deren oder dessen Amtskreis das Tier sich befindet.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundes, der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.