210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 4 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Veröffentlichungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 EGzOR · Veröffentlichungen
1. Die durch das Obligationenrecht vorgesehenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Amtsblatt des Kantons Graubünden.
2. Die Befugnis der zuständigen Behörde zu anderen geeigneten Veröffentlichungen sowie die im Obligationenrecht vorgeschriebenen Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleiben vorbehalten.