210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 14e Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 5. Wiedereintragung
Besondere Bestimmungen
Art. 14e EGzOR · 5. Wiedereintragung
1. Die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter am Regionalgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit.
2. ...