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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 14d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 4. Meldepflicht

Besondere Bestimmungen
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Art. 14d EGzOR · 4. Meldepflicht

1. Die Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen oder -beamten sowie die Gemeindevorstände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Handelsregisterführerin beziehungsweise dem Handelsregisterführer unverzüglich bekannt zu geben und ihr beziehungsweise ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.

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