210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 14d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 4. Meldepflicht
Besondere Bestimmungen
Art. 14d EGzOR · 4. Meldepflicht
1. Die Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen oder -beamten sowie die Gemeindevorstände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Handelsregisterführerin beziehungsweise dem Handelsregisterführer unverzüglich bekannt zu geben und ihr beziehungsweise ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.