210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 14b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 2. Aufsicht und Rechtsmittel
Besondere Bestimmungen
Art. 14b EGzOR · 2. Aufsicht und Rechtsmittel
1. Das Departement ist Aufsichtsinstanz.
2. Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amtes können mit Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Obergericht weitergezogen werden.