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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 14b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - 2. Aufsicht und Rechtsmittel

Besondere Bestimmungen
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Art. 14b EGzOR · 2. Aufsicht und Rechtsmittel

1. Das Departement ist Aufsichtsinstanz.

2. Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amtes können mit Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Obergericht weitergezogen werden.

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