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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 14 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Verpfründung

Besondere Bestimmungen
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Art. 14 EGzOR · Verpfründung

1. Zur Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie zur Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundanstalt im Sinne der Artikel 522 und 524 ist die Regierung zuständig.

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