210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 13 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Spiel und Wette
Besondere Bestimmungen
Art. 13 EGzOR · Spiel und Wette
1. Für Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art. 515) sind die in den besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechtes bezeichneten Behörden zuständig.