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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 13 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Spiel und Wette

Besondere Bestimmungen
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Art. 13 EGzOR · Spiel und Wette

1. Für Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art. 515) sind die in den besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechtes bezeichneten Behörden zuständig.

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