210.200
EGZORLICO
CH-GR
Art. 12 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Lagergeschäft
Besondere Bestimmungen
Art. 12 EGzOR · Lagergeschäft
1. Die Regierung erteilt die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren im Sinne von Artikel 482 Absatz 1.
2. Sie ist auch zuständig, Ordnungsbussen im Sinne von Artikel 1155 Absatz 2 zu verhängen.