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Art. 12 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Lagergeschäft

Besondere Bestimmungen
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Art. 12 EGzOR · Lagergeschäft

1. Die Regierung erteilt die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren im Sinne von Artikel 482 Absatz 1.

2. Sie ist auch zuständig, Ordnungsbussen im Sinne von Artikel 1155 Absatz 2 zu verhängen.

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