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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 11 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Besondere Bestimmungen
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Art. 11 EGzOR · Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

1. Das für Einbürgerungen zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- und Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Artikel 406c und übt die Aufsicht aus.

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