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210.200 EGZORLICO CH-GR

Art. 10 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Normalarbeitsvertrag

Besondere Bestimmungen
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Art. 10 EGzOR · Normalarbeitsvertrag

1. Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 359 ff. ist die Regierung.

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