Art. 99 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Bauliche Veränderungen und Unterhalt
Art. 99 EGzZGB · 2. Bauliche Veränderungen und Unterhalt
1. Jeder der beiden Miteigentümer hat das Recht, die Brandmauer in den Schranken des Gesetzes auf eigene Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neue erstellte Mauerwerk an, hat er den entsprechenden Kostenbeitrag gemäss Artikel 98 Absatz 3 dieses Gesetzes zu bezahlen.
2. Wenn ein Neu- oder Umbau dies verlangt, ist der Bauende berechtigt, die bestehende Brandmauer abzutragen und durch eine neue zu ersetzen. Er hat die Kosten allein zu tragen und den gegebenenfalls für vermehrte Mauerdicke benötigten Boden auf seinem Grundstück zu nehmen. Dem Nachbarn hat er den durch die Baute verursachten Schaden zu ersetzen. War die Mauer schadhaft oder entsprach sie den gesetzlichen Vorschriften nicht, hat der Nachbar einen verhältnismässigen Beitrag an die Kosten zu leisten.
3. Von keiner Seite dürfen an der Brandmauer bauliche Veränderungen vorgenommen werden, welche sie in ihrer Funktion beeinträchtigen; insbesondere dürfen in die Brandmauer keine Balken, Schränke oder andere Vertiefungen eingelassen werden, die weiter als bis auf 5 cm an die Mittellinie der Mauer heranreichen.
4. Im übrigen ist für die Unterhaltspflicht gemeinschaftlicher Brandmauern Artikel 698 massgebend.