Art. 98 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IX. Brandmauern 1. Erstellung
Art. 98 EGzZGB · IX. Brandmauern 1. Erstellung
1. Bei geschlossener Bauweise sind bei der Erstellung von Hochbauten Brandmauern zu errichten.
2. Sie können in der Weise auf die Grenze gestellt werden, dass sie zur Hälfte auf den Boden des Nachbarn zu stehen kommen.
3. Baut der Nachbar unter Mitbenutzung der Brandmauern, hat er sich in sie durch Leistung eines Beitrages einzukaufen. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte der Erstellungskosten, kann aber bei geringerer Beanspruchung der Mauer entsprechend reduziert werden. Die Mauer geht dadurch ins Miteigentum der beiden Nachbarn über.
4. Schon bestehende Brandmauern kann der Nachbar für seinen Bau mitbenutzen, wenn sie an der Grenze stehen. Ausser dem Beitrag an die Erstellungskosten hat er die Hälfte des Wertes des Bodenstreifens, auf dem die Mauer steht, zu bezahlen, wodurch er Miteigentümer der Mauer wird.