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Art. 97 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Schadenersatz wegen Entzug von Licht und Sonne

Besonderer Teil - Sachenrecht - Nachbarrecht
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Art. 97 EGzZGB · 2. Schadenersatz wegen Entzug von Licht und Sonne

1. Entziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen mit Einschluss der Nussbäume gehören, einem Gebäude in dem Masse Licht oder Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird, hat der Gebäudeeigentümer das Recht, jederzeit ihre Entfernung zu verlangen. Dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenzabstand gemäss Artikel 96 dieses Gesetzes gewahrt ist, sofern das Interesse des Eigentümers der Bäume an deren Erhaltung von ungleich geringerer Bedeutung ist als der entstandene Schaden.

2. Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand von der Umfassungswand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt, oder wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

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