Art. 96 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - VIII. Pflanzen 1. Grenzabstand
Art. 96 EGzZGB · VIII. Pflanzen 1. Grenzabstand
1. Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, ausser gegenüber Waldgrundstücken, folgende Abstände von der Grenze einzuhalten
1. 6 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume;
2. 4 m für hochstämmige Obstbäume mit Ausnahme der Nussbäume;
3. 2 m für Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume und dergleichen;
4. 0,50 m für kleinere Gartenbäume und Sträucher, die auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; der Nachbar kann verlangen, dass sie alljährlich im Herbst in dieser Weise beschnitten werden; dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung;
5. 0,30 m für Reben.
2. Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, erhöhen sich diese Abstände, ausgenommen für Reben, um die Hälfte ihres Masses.
3. Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften verjährt nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für wildwachsende Bäume und Sträucher.