Art. 88 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Grösse der Parzelle
Art. 88 EGzZGB · I. Grösse der Parzelle
1. Die Zerstückelung von Waldgrundstücken in kleinere Parzellen als 50 Aren und von anderen Grundstücken, soweit das Bundesrecht keine andere Regelung vorsieht, in kleinere Parzellen als 12 Aren ist unzulässig.
2. Hof- und Bauplätze, Gärten, Baum- und Pflanzgärten sowie Weinberge fallen, soweit das Bundesrecht keine anderen Regelungen vorsieht, nicht unter dieses Zerstückelungsverbot.
3. Im Güterzusammenlegungsverfahren zugeteilte Grundstücke dürfen nicht wieder aufgeteilt werden.
4. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft kann Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Für die Bewilligung zur Teilung von Wald ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität zuständig.
5. Kauf-, Tausch- und Teilungsverträge sowie Parzellierungsanträge, welche dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind, wenn keine Ausnahmebewilligung vorliegt, ungültig und dürfen nicht ins Grundbuch eingetragen werden.