210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 87 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Zugehör
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bestandteil und Zugehör
Art. 87 EGzZGB · II. Zugehör
1. Zugehör einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel 644, solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere
1. die zu einem Gebäude gehörenden Schlüssel;
2. die Vorfenster;
3. bewegliche Bade- und Wascheinrichtungen, Öfen und Herde, sofern nicht die für die Benutzung der Wohnungen nach dem Ortsgebrauch erforderlichen, mit dem Gebäude fest verbundenen entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind;
4. Fasslager, Gestelle und dergleichen sowie die Löschgeräte.