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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 86 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Bestandteil

Besonderer Teil - Sachenrecht - Bestandteil und Zugehör
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Art. 86 EGzZGB · I. Bestandteil

1. Bestandteile einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel 642, solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere

1. die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen;

2. alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist;

3. die in Wand eingelassenen Schränke und Spiegel;

4. die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Ofen und Herde;

5. Türen und Fensterläden;

6. die mit einem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen wie Maschinen, Triebwerke, Aufzüge, Röhrenleitungen, elektrische Leitungen, sanitäre und Heizungsanlagen, Kessel, Brunnen, Jauchekasten und dergleichen.

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