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Art. 84 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Anrechnungswert von Grundstücken

Besonderer Teil - Erbrecht - Teilung der Erbschaft
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Art. 84 EGzZGB · I. Anrechnungswert von Grundstücken

1. Können sich die Erben über den Anrechnungswert von Grundstücken in Sinne von Artikel 618 nicht einigen, ist der Einzelrichter am Regionalgericht für die Ernennung der Sachverständigen zuständig; er beauftragt in der Regel die amtliche Schätzungskommission.

2. Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung.

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